Urteil: Haftungsklauseln von Sky als rechtswidrig eingestuft

  • [Blockierte Grafik: http://www.digitalfernsehen.de/uploads/media/Gerichtszeug02_teaser_top_45.jpg]


    Das Landgericht München hat entschieden, dass bestimmte Haftungsklauseln des Pay-TV-Senders Sky Deutschland gegen geltendes Recht verstoßen und somit unwirksam sind. Ein Kunde hatte geklagt, da es Streitigkeiten über die Wirksamkeit der AGBs gab.


    Ein Kunde von Sky Deutschland hat gegen den Pay-TV-Anbieter geklagt, Grund ist ein Streit über die Wirksamkeit der Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Sky Deutschland verwendete in seinen AGB unter anderem nachfolgende Klauseln:

    "Der Kunde haftet in voller Höhe für die Vergütung der Zusatzdienste beziehungsweise Spartickets die unter seiner persönlichen Geheimzahl ("Sky PIN") bzw. unter seiner 18+ Pin bestellt wurden, solange er diese nicht gesperrt hat."

    und

    "Informiert der Kunde Sky schuldhaft nicht fristgerecht und wird die Lastschrift nicht eingelöst, zahlt der Kunde Sky eine Vertragsstrafe in Höhe von 10,00."




    Beide Regelungen wurden von den Münchner Richtern als unzulässig eingestuft.




    Die erste Klausel sei unwirksam, da der Kunde ohne ein eigenes
    Verschulden haften solle. Somit solle den Verbraucher auch dann eine
    Verantwortlichkeit treffen, wenn er alle Sicherheitsmaßnahmen beachtet
    habe und gleichwohl ein Dritter sich Zugang zu seinen Daten verschaffe.
    Eine solche Risikoverteilung benachteilige den Kunden unangemessen.
    Zumal von der Bestimmung auch mobile Dienste wie "Sky Go" erfasst seien,
    bei denen der Kunde seine Daten unterwegs nutze. Dadurch würden die
    Sorgfaltspflichten des Verbrauchers ins
    Unermessliche gesteigert.




    Ebenso rechtswidrig sei die zweite Klausel. Die Bestimmung sei so zu
    verstehen, dass bei fehlender Kontodeckung ein pauschalierter Betrag
    von zehn Euro fällig werde. Eine solche Pauschalierung verstoße gegen
    geltendes Recht, wenn dem Kunden nicht die Möglichkeit gegeben werde,
    einen geringeren Schaden nachzuweisen.






    Quelle: DF