Der Pay-TV-Sender Sky mahnt regelmäßig Gastwirte ab, die in ihren
Gasträumen Fußballspiele der Bundesliga oder der Champions League
zeigen, ohne, dass sie dafür den relativ teueren Gastronomietarif von
Sky abonniert haben.
Das OLG Frankfurt hat in einem solchen Fall einen Zahlungsanspruch des
Senders verneint, weil die Wiedergabe im Sinne von § 15 Abs. 3 UrhG dann
nicht öffentlich erfolge, wenn die Sendung tatsächlich nur Mitgliedern
eines Dartclubs und einer Skatrunde zugänglich gemacht wird und
Möglichkeiten bestehen, die Wahrnehmung durch eine unbestimmte Zahl
Dritter zu verhindern (OLG Frankfurt, Urteil vom 20.01.2015, Az.: 11 U
95/14). Das wird insbesondere auch für die Fälle von Bedeutung sein, wo
Fußballübertragungen beispielsweise in einem Vereinsheim o.ä. gezeigt
werden.
Das Oberlandesgericht hat allerdings in einem ersten Schritt ohne
weiteres angenommen, dass eine urheberrechtlich relevante Handlung
vorliegt. Die vom Gericht zitiert Normenkette (§§ 97 Abs. 1, 2, 89, 94,
31 Abs. 3, 2 Abs. 1 Nr. 6 iVm Abs. 2, 15 Abs. 2 Nr. 5 iVm Abs. 2, 22
UrhG) deutet darauf hin, dass der Senat von einem Filmwerk ausgegangen
ist, dessen Hersteller der Bezahlsender ist.
Gerade das erscheint aber problematisch. Gegenstand des Rechts der
Wiedergabe bzw. öffentlichen Zugänglichmachung von Funksendungen im
Sinne von § 22 UrhG sind geschützte Werke nach §§ 2 bis 4 UrhG
(Schricker/Loewenheim, Urheberrecht, § 22 Rn. 7). Nun ist es allerdings
so, dass Sportereignisse insbesondere Fußballspiele bzw. deren
Übertragung nach der Rechtsprechung des EuGH nicht als geistige
urheberrechtliche Schöpfungen angesehen werden können und mithin auch
keinen urheberrechtlichen Schutz genießen (EuGH, Urteil vom 04.10.2011,
AZ: C-403/08 und C-429/08, Rn. 283f). Dies deckt sich auch mit der
Rechtsprechung des BGH. Danach stehen dem Veranstalter von
Sportveranstaltungen, der die Befugnis zur Fernsehübertragung einräumt,
keine dem Urheberrecht verwandten Schutzrechte zu (BGHZ 110, 371, 383;
BGH, GRUR 2011, 436 – Hartplatzhelden).
Das Zeigen der Fußballübertragung selbst beinhaltet also mangels
Vorliegen eines Werkes keine Urheberrechtsverletzung. Das mag anders
sein im Hinblick auf die begleitende redaktionelle Berichterstattung.
Der Pay-TV-Sender kann sich regelmäßig auch nicht auf das
Leistungsschutzrecht des Sendeunternehmers nach § 87 UrhG stützen. Eine
Verletzung von § 87 UrhG kommt nämlich nur dann in Betracht, wenn vom
Gastwirt Eintritt verlangt wird. Die Wiedergabe von Rundfunk- und
Fernsehsendungen an Orten, die ohne Eintrittsgeld zugänglich sind, z. B.
Gaststätten, begründet demnach keinen Verstoß (Schricker/Loewenheim,
Urheberrecht, § 87 Rn. 41; Möhring/Nicolini, Urheberrecht, § 87, Rn.
33.1).
Die Rechtsprechung nimmt in solchen Fällen also zu vorschnell einen
Rechtsverstoß an und prüft die urheberrechtlich relevante Fragestellung
überhaupt nicht.
Wer bei einem Sender wie Sky allerdings ein Programmpaket für
Privatpersonen bucht und das Programm dann in einer Gaststätte zeigt,
verstößt damit gegen seine vertraglichen Pflichten gegenüber Sky, denn
die AGB von Sky gestatten nur die Privatnutzung und verbieten die
öffentliche Vorführung.
Einige Gastwirte greifen daher bei der CL oder der Bundesliga auf
ausländische Pay-TV-Angebote zurück. In diesen Fällen kommt noch nicht
einmal das Sendesignal von Sky und der Gastwirt hat auch keine
Vertragsbeziehung mit dem Bezahlsender, so dass die rechtliche Position
des Senders noch deutlich schlechter ist. Sky mahnt freilich auch in
diesen Fällen Gastwirte ab.
Quelle: jurablogs.com