Wann darf ein Gastwirt Fußballübertragungen eines Bezahlsenders zeigen?

  • Der Pay-TV-Sender Sky mahnt regelmäßig Gastwirte ab, die in ihren
    Gasträumen Fußballspiele der Bundesliga oder der Champions League
    zeigen, ohne, dass sie dafür den relativ teueren Gastronomietarif von
    Sky abonniert haben.


    Das OLG Frankfurt hat in einem solchen Fall einen Zahlungsanspruch des
    Senders verneint, weil die Wiedergabe im Sinne von § 15 Abs. 3 UrhG dann
    nicht öffentlich erfolge, wenn die Sendung tatsächlich nur Mitgliedern
    eines Dartclubs und einer Skatrunde zugänglich gemacht wird und
    Möglichkeiten bestehen, die Wahrnehmung durch eine unbestimmte Zahl
    Dritter zu verhindern (OLG Frankfurt, Urteil vom 20.01.2015, Az.: 11 U
    95/14). Das wird insbesondere auch für die Fälle von Bedeutung sein, wo
    Fußballübertragungen beispielsweise in einem Vereinsheim o.ä. gezeigt
    werden.


    Das Oberlandesgericht hat allerdings in einem ersten Schritt ohne
    weiteres angenommen, dass eine urheberrechtlich relevante Handlung
    vorliegt. Die vom Gericht zitiert Normenkette (§§ 97 Abs. 1, 2, 89, 94,
    31 Abs. 3, 2 Abs. 1 Nr. 6 iVm Abs. 2, 15 Abs. 2 Nr. 5 iVm Abs. 2, 22
    UrhG) deutet darauf hin, dass der Senat von einem Filmwerk ausgegangen
    ist, dessen Hersteller der Bezahlsender ist.


    Gerade das erscheint aber problematisch. Gegenstand des Rechts der
    Wiedergabe bzw. öffentlichen Zugänglichmachung von Funksendungen im
    Sinne von § 22 UrhG sind geschützte Werke nach §§ 2 bis 4 UrhG
    (Schricker/Loewenheim, Urheberrecht, § 22 Rn. 7). Nun ist es allerdings
    so, dass Sportereignisse insbesondere Fußballspiele bzw. deren
    Übertragung nach der Rechtsprechung des EuGH nicht als geistige
    urheberrechtliche Schöpfungen angesehen werden können und mithin auch
    keinen urheberrechtlichen Schutz genießen (EuGH, Urteil vom 04.10.2011,
    AZ: C-403/08 und C-429/08, Rn. 283f). Dies deckt sich auch mit der
    Rechtsprechung des BGH. Danach stehen dem Veranstalter von
    Sportveranstaltungen, der die Befugnis zur Fernsehübertragung einräumt,
    keine dem Urheberrecht verwandten Schutzrechte zu (BGHZ 110, 371, 383;
    BGH, GRUR 2011, 436 – Hartplatzhelden).


    Das Zeigen der Fußballübertragung selbst beinhaltet also mangels
    Vorliegen eines Werkes keine Urheberrechtsverletzung. Das mag anders
    sein im Hinblick auf die begleitende redaktionelle Berichterstattung.


    Der Pay-TV-Sender kann sich regelmäßig auch nicht auf das
    Leistungsschutzrecht des Sendeunternehmers nach § 87 UrhG stützen. Eine
    Verletzung von § 87 UrhG kommt nämlich nur dann in Betracht, wenn vom
    Gastwirt Eintritt verlangt wird. Die Wiedergabe von Rundfunk- und
    Fernsehsendungen an Orten, die ohne Eintrittsgeld zugänglich sind, z. B.
    Gaststätten, begründet demnach keinen Verstoß (Schricker/Loewenheim,
    Urheberrecht, § 87 Rn. 41; Möhring/Nicolini, Urheberrecht, § 87, Rn.
    33.1).


    Die Rechtsprechung nimmt in solchen Fällen also zu vorschnell einen
    Rechtsverstoß an und prüft die urheberrechtlich relevante Fragestellung
    überhaupt nicht.


    Wer bei einem Sender wie Sky allerdings ein Programmpaket für
    Privatpersonen bucht und das Programm dann in einer Gaststätte zeigt,
    verstößt damit gegen seine vertraglichen Pflichten gegenüber Sky, denn
    die AGB von Sky gestatten nur die Privatnutzung und verbieten die
    öffentliche Vorführung.


    Einige Gastwirte greifen daher bei der CL oder der Bundesliga auf
    ausländische Pay-TV-Angebote zurück. In diesen Fällen kommt noch nicht
    einmal das Sendesignal von Sky und der Gastwirt hat auch keine
    Vertragsbeziehung mit dem Bezahlsender, so dass die rechtliche Position
    des Senders noch deutlich schlechter ist. Sky mahnt freilich auch in
    diesen Fällen Gastwirte ab.





    Quelle: jurablogs.com