Filesharing-Verfahren wegen Router-Sicherheitslücke gewonnen

  • Eine Sicherheitslücke in einem Router
    der Deutschen Telekom rettet einen Internetnutzer, der wegen illegalen
    Filesharings eines Filmes mehr als 1.200 Euro zahlen sollte. Über eine
    simple PIN konnte sich zeitweise jeder mit dem WLAN des W 504V
    verbinden, ohne den WLAN-Key zu kennen.



    Auch die V722W und V723W waren von der Lücke betroffen


    Wegen des Nachweises einer Sicherheitslücke im Router des Abgemahnten
    hat die Kanzlei Wild, Beuge, Solmecke einen Prozess gewonnen. Das
    Amtsgericht Braunschweig hat die Klage der Abmahnkanzlei Waldorf Frommer
    abgewiesen (Aktenzeichen 117 C 1049/14), wie der IT-Rechtsanwalt Christian Solmecke am 3. September 2014 in seinem Blog schreibt.


    Waldorf Frommer hatte für den Constantin Filmverleih einen
    Anschlussinhaber wegen einer Urheberrechtsverletzung durch den Tausch
    des Films Resident Evil: Afterlife 3D auf Zahlung von 600 Euro
    Schadensersatz und 506 Euro Aufwendungsersatz verklagt.


    Der Abgemahnte verteidigte sich damit, dass zum Zeitpunkt der
    vermeintlichen Urheberrechtsverletzung die Verbindung zum Internet mit
    dem Router Speedport W 504V
    der Deutschen Telekom hergestellt wurde. Über eine simple PIN konnte
    sich jeder mit dem WLAN der drei Router W 504V, W 723V Typ B und W 912V
    verbinden, ohne den eigentlichen WLAN-Key zu kennen. Das ließ sich bei
    den beiden Geräten mit den kleineren Modellnummern noch abmildern,
    indem WPS abgeschaltet wurde. Die Telekom musste im Mai 2012 eine neue
    Firmware für den Router Speedport W 504V anbieten.


    Das Gericht verneinte deshalb, dass der Anschlussinhaber die
    Urheberrechtsverletzung begangen habe. Es könne zumindest nicht mit
    Sicherheit nachgewiesen werden, dass die WPS-Funktion zum Zeitpunkt der
    Rechtsverletzung nicht aktiviert war. Es reiche aus, dass der Router
    zum Zeitpunkt seiner Inbetriebnahme automatisch konfiguriert wurde. Ein
    Missbrauch des Anschlusses sei nicht auszuschließen und die Klage
    gegen den Anschlussinhaber somit abzuweisen.




    Quelle: golem