Eine Sicherheitslücke in einem Router
der Deutschen Telekom rettet einen Internetnutzer, der wegen illegalen
Filesharings eines Filmes mehr als 1.200 Euro zahlen sollte. Über eine
simple PIN konnte sich zeitweise jeder mit dem WLAN des W 504V
verbinden, ohne den WLAN-Key zu kennen.
Auch die V722W und V723W waren von der Lücke betroffen
Wegen des Nachweises einer Sicherheitslücke im Router des Abgemahnten
hat die Kanzlei Wild, Beuge, Solmecke einen Prozess gewonnen. Das
Amtsgericht Braunschweig hat die Klage der Abmahnkanzlei Waldorf Frommer
abgewiesen (Aktenzeichen 117 C 1049/14), wie der IT-Rechtsanwalt Christian Solmecke am 3. September 2014 in seinem Blog schreibt.
Waldorf Frommer hatte für den Constantin Filmverleih einen
Anschlussinhaber wegen einer Urheberrechtsverletzung durch den Tausch
des Films Resident Evil: Afterlife 3D auf Zahlung von 600 Euro
Schadensersatz und 506 Euro Aufwendungsersatz verklagt.
Der Abgemahnte verteidigte sich damit, dass zum Zeitpunkt der
vermeintlichen Urheberrechtsverletzung die Verbindung zum Internet mit
dem Router Speedport W 504V
der Deutschen Telekom hergestellt wurde. Über eine simple PIN konnte
sich jeder mit dem WLAN der drei Router W 504V, W 723V Typ B und W 912V
verbinden, ohne den eigentlichen WLAN-Key zu kennen. Das ließ sich bei
den beiden Geräten mit den kleineren Modellnummern noch abmildern,
indem WPS abgeschaltet wurde. Die Telekom musste im Mai 2012 eine neue
Firmware für den Router Speedport W 504V anbieten.
Das Gericht verneinte deshalb, dass der Anschlussinhaber die
Urheberrechtsverletzung begangen habe. Es könne zumindest nicht mit
Sicherheit nachgewiesen werden, dass die WPS-Funktion zum Zeitpunkt der
Rechtsverletzung nicht aktiviert war. Es reiche aus, dass der Router
zum Zeitpunkt seiner Inbetriebnahme automatisch konfiguriert wurde. Ein
Missbrauch des Anschlusses sei nicht auszuschließen und die Klage
gegen den Anschlussinhaber somit abzuweisen.
Quelle: golem